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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 11.12.2001
Aktenzeichen: 23 U 140/01
Rechtsgebiete: TKG, BGB, GKG, ZPO
Vorschriften:
TKG § 89 | |
TKG § 40 S. 2 | |
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2 | |
GKG § 12 Abs. 2 | |
ZPO § 97 | |
ZPO § 713 | |
ZPO § 543 Abs. 1 | |
ZPO § 546 Abs. 2 | |
ZPO § 708 Ziff. 10 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 12.12.2001
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren ...
hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main durch die Richter am Oberlandesgericht ... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7.11.2001 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Antragsteller gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.6.2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt DM 20.000,- DM.
Entscheidungsgründe:
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht den Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen.
Es fehlt vorliegend bereits, wie das Landgericht festgestellt hat, an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Eilbedürftigkeit (§§ 935, 940 ZPO). Allerdings folgt dies nicht schon daraus, dass im regulären Verfahren eine gerichtliche Entscheidung rechtzeitig hätte erreicht werden können. Insoweit ist den Antragstellern zuzustimmen, dass nicht zu erwarten war, vor November 2001, dem nächstanstehenden Veröffentlichungstermin, eine rechtskräftige oder auch nur vollstreckbare Entscheidung zu erreichen. Die fehlende Eilbedürftigkeit ergibt sich aber bereits daraus, dass unter keinem Gesichtspunkt eine kurzfristige Rechtsverletzung der Antragsteller zu erwarten war, die durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung verhindert werden musste. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 19.4.2001 unmissverständlich dargelegt, dass die Daten ab dem 20.4.2001 in der Telefonauskunft gelöscht würden. Dass darunter auch die Veröffentlichung in Verzeichnissen fällt, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang und wurde von den Antragstellern in dem folgenden Schriftverkehr auch nicht problematisiert. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Auskunft falsch wäre. Dies wird von den Antragstellern auch nicht behauptet. Sie begründen ihre Auffassung damit, dass angesichts der schlechten Organisation der Antragsgegnerin Fehler erneut auftreten könnten. Dass die Antragsgegnerin entgegen ihrer Aussage bereits in den nächsten Veröffentlichungen die Daten der Antragsteller fehlerhaft wieder aufnehmen könnte, wurde weder von den Antragstellern explizit befürchtet noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte. Die Frage der schlechten Organisation und eines eventuell vorsätzlichen Verhaltens hätte deshalb ohne Beeinträchtigung der Rechtspositionen der Antragsteller im regulären Verfahren geprüft werden können.
Dem Landgericht ist im Ergebnis auch dahin zu folgen, dass der Antrag auf einstweilige Verfügung auch dem Grunde nach erfolglos bleibt. Ein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 59. Aufl. 2001, § 940 Rz. 9) zur gerichtlichen Geltendmachung ihres Unterlassungsanspruchs nach § 40 S. 2 TKG ist vorliegend nicht erkennbar. Nach dem Rechtsgedanken des § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB wäre dies nur der Fall, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen wären, also die Gefahr einer Wiederholung der Rechtsgutsverletzung bestehen würde.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist vorliegend eine Wiederholungsgefahr nicht zu erkennen. Den Antragstellern ist zunächst zuzustimmen, dass nach der Rechtsprechung die vorangegangene Verletzung in der Regel eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr begründet, an deren Widerlegung durch den Störer hohe Anforderungen zu stellen sind (BGH WM 94, 641; NJW 99, 356; BGHZ 140, 10; Palandt- Bassenge 60. Aufl. 2001, § 1004 BGB Rz. 29). Dass die Antragsgegnerin mit der Veröffentlichung die Rechte der Antragsteller verletzt hat, steht außer Frage und ergibt sich aus § 89 TKG.
Die Antragsgegnerin hat sich auch geweigert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Für den Bereich des Wettbewerbsrechts hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass die Wiederholungsgefahr nur dann entfällt, wenn der Verletzer dem Verletzten eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt; ohne eine solche Erklärung ist die Verneinung der Wiederholungsgefahr allenfalls in ganz ungewöhnlichen Ausnahmefällen denkbar (BGH WM 94, 644). Dieser Grundsatz gilt auch für den deliktischen Unterlassungsanspruch, jedoch nicht mit gleicher Strenge. Während im Bereich des Wettbewerbsrechts die Verletzungshandlungen in der Regel dadurch geprägt sind, dass der Verletzer starke wirtschaftliche Interessen verfolgt, ist die Motivation des Verletzers im deliktischen Bereich vielfältiger Art. Dem ist bei der Bemessung der Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr Rechnung zu tragen. Im Deliktsrecht kann der Schwere des Eingriffs, den Umständen der Verletzungshandlung, dem fallbezogenen Grad der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und vor allem der Motivation des Verletzers für die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr durchaus ein erhebliches Gewicht zukommen (BGH WM 94, 644).
Die Anwendung dieser Grundsätze führt vorliegend dazu, dass die Vermutung der Wiederholungsgefahr entkräftet ist. Nach der nachvollziehbaren Darlegung der Antragsgegnerin hat es sich um ein einmaliges Ereignis gehandelt, das dadurch entstanden ist, dass bei der Umstellung der Auskunftsdatenbank eine Unregelmäßigkeit aufgetaucht war, die durch menschliches Versagen in der falschen Richtung harmonisiert wurde. Durch Korrektur sei nunmehr sichergestellt, dass eine Veröffentlichung nicht mehr erfolgen könne. Die Antragsgegnerin hat damit die Ursache der Verletzungshandlung nachvollziehbar erläutert und auch die technische Situation so erklärt, dass nach menschlichem Ermessen davon ausgegangen werden kann, eine Veröffentlichung werde in Zukunft unterbleiben. Dieser Vortrag ist zwar von der Antragstellerseite bestritten worden, wurde durch die Antragsgegnerin jedoch durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Fenzl glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat zwar in erster Instanz behauptet, der Fehler habe etwas mit der Einführung des TKG im Jahre 1996 zu tun und sei darauf zurückzuführen, dass die Antragsteller nicht ein weiteres Mal ihrer Eintragung widersprochen hätten. Dies reicht allerdings nicht aus, um die Plausibilität ihres zweitinstanzlichen Vorbringens grundsätzlich in Frage zu stellen. Denn es hat sich ausdrücklich um Vermutungen gehandelt.
Die Annahme einer Wiederholungsgefahr ist angesichts dieser Situation ausgeschlossen, denn der Verletzer darf dann nicht mehr verurteilt werden, wenn er nachweist, dass Einrichtungen getroffen worden sind, die nach menschlicher Voraussicht die zukünftige Verletzung verhindern und nicht mehr beseitigt werden können (BGH NJW 95, 134). Auch hat es sich ersichtlich um eine einmalige Situation gehandelt, die die Vermutung der Wiederholungsgefahr widerlegt (BGH WM 94, 664).
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Tatsache, dass die Antragsgegnerin die vorgerichtliche Klärung nur ungenügend betrieben hat. Die Antragsteller weisen zutreffend darauf hin, dass die Antragsgegnerin in den Schreiben vom 19.4. und 23.4.2001 unrichtige Auskünfte erteilt hat, indem sie zunächst darauf hinwies, dass ein Widerspruch gegen die Eintragung nicht aus den Unterlagen zu ersehen sei und anschließend eine falsche Erklärung hinsichtlich der Beweislast abgab.
Daraus allerdings ein vorsätzliches Verhalten der Antragsgegnerin herzuleiten, bewusst unzulässige Veröffentlichungen aus wirtschaftlichen Gründen vorzunehmen und auf die Unkenntnis der Nutzer bzw. eine Einschüchterung durch falsche Rechtsauskünfte zu vertrauen, dürfte allerdings zu weit gehen. Dass es sich um eine systematisches Verhalten der Antragsgegnerin handelt, ist nicht ersichtlich. Einzelnen Vorfällen und auch dem vorgerichtlichen Fehlverhalten kommt angesichts des wirtschaftlichen Gesamtvolumens der Tätigkeit der Antragsgegnerin und auch der Zahl der Teilnehmer zum Nachweis eines Vorsatzes kein ausreichendes Gewicht zu.
Des weiteren ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin angesichts des erheblichen Teilnehmervolumens und der großen Zahl ihrer Angestellten sicherlich kaum eine wirkliche Garantie dafür übernehmen kann, dass nicht in Zukunft durch menschliches Fehlverhalten oder auch Computerfehlfunktionen Vertragsverletzungen vorkommen, die im Einzelfall zum Schadensersatz führen. Damit muss aber jeder Vertragspartner leben, ohne dass er für jeden Fall der Wiederholung eine - regelmäßig den zu erwartenden Schaden erheblich übersteigende - Vertragsstrafe verlangen könnte. In Fällen fahrlässiger Vertragsverletzung durch einzelne Mitarbeiter hat der Kunde lediglich Anspruch darauf, dass das Unternehmen den Geschäftsbetrieb so organisiert, dass nach menschlichem Ermessen Fehler vermieden oder rechtzeitig aufgedeckt werden. Abschließend ist deshalb festzustellen, dass den Antragstellern unter verschiedenen Gesichtspunkten ein Unterlassungsanspruch nicht zusteht, so dass die Berufung insgesamt zurückzuweisen war.
Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts und der Beschwer kann der Senat dem Landgericht allerdings nicht folgen. Das Landgericht hat den Streitwert, wie auch beantragt, auf 100.000,- DM festgesetzt. Dies ist unzutreffend. Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes diese Summe bei Unterlassungsklagen angesetzt wird (vgl. nur KG WettbR 98, 139). Vorliegend sind aber keine wirtschaftlichen Interessen der Antragsteller betroffen, die durch die Unterlassungsklage geschützt werden müssten. Es handelt sich vielmehr um das Persönlichkeitsrecht der Antragsteller, in ihrem privaten Bereich nicht mit beruflich motivierten Anrufen belästigt zu werden. Dessen Verletzung führt in der Regel nicht zu wirtschaftlichen Nachteilen. Maßgeblich ist deshalb die Wertung aller Umstände, wie sie in § 12 Abs. 2 GKG festgeschrieben ist. Angesichts des geringen Umfangs der Sache und auch der Tatsache, dass die Antragsteller konkrete Beeinträchtigungen überhaupt nicht vorgetragen haben, erscheint ein Betrag von 20.000,- DM als ausreichend. In dieser Höhe ist mithin gemäß § 546 Abs. 2 ZPO auch die Beschwer anzusetzen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen im übrigen aus den §§ 97, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
Ende der Entscheidung
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